Satzung

Sportfischerverein “Forelle” Merzhausen e.V. 1963 Merzhausen

März 1997

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Sportfischerverein “Forelle” Merzhausen e.V. ist eine Vereinigung von Sportfischern und Mitgliedern im Verband Deutscher Sportfischer e.V.. Der Sportfischerverein “Forelle” Merzhausen e.V. hat seinen Sitz in 34628 Willingshausen (Merzhausen). Er wurde 1963 gegründet und ist beim Amtsgericht in 34613 Schwalmstadt unter dem Aktenzeichen 4b VR 188 als eingetragener Verein verzeichnet.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein hat ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist als reine, auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Sportorganisation zu verstehen. Der Sportfischerverein und die ihm angeschlossenen Mitglieder verhalten sich in Fragen der Parteipolitik neutral. Der Verein erstrebt die Ausbreitung und Vertiefung des sportlichen Fischens, die Hege und Pflege des Fischbestandes der heimatlichen Gewässer und den kameradschaftlichen Zusammenhalt, Förderung und Erhaltung der Volksgesundheit durch die Pflege des Fischbestandes in folgender Weise:

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder unbescholtene Sportfischer sein oder werden, der sich verpflichtet, dem Bestreben des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen. Anträge auf aktive Mitgliedschaft müssen zum ersten November des Jahres bei dem Vereinsvorsitzenden schriftlich vorliegen. Über die Aufnahme entscheidet die Jahreshauptversammlung bei geheimer Wahl und Dreiviertel-Stimmenmehrheit. Die Zahl der aktiven Mitglieder wird auf 15 festgelegt. Für die Dauer seiner Mitgliedschaft gehört jedes aktive Mitglied auch dem Verband an und genießt durch seinen Verein den Schutz desselben in allen die Sportfischerei betreffenden Angelegenheiten. Passives Mitglied kann jeder Bürger werden, der sich für den Ruf des Vereins einsetzt. Die Aufnahme kann durch den Vorstand erfolgen. Passive Mitglieder haben bei Fischereiangelegenheiten kein Stimmrecht. Sie haben jedoch zu jeder Versammlung Zutritt.

§ 4a (Ergänzung vom 14.03.1992) Austritt eines aktiven Mitglieds

Zur Beendigung einer aktiven Mitgliedschaft muß das aktive Mitglied seinen Austritt schriftlich bis zum 01. Oktober des Kalenderjahres erklären. Bei einem Austritt nach diesem Termin ist der volle Jahresbeitrag für das folgende Jahr zu leisten. Bewerbungsverfahren für eine aktive Mitgliedschaft Der Vorstand informiert ab dem 02. Oktober eines Kalenderjahres alle Mitglieder des Vereins über Austritte aktiver Mitglieder durch öffentliche Bekanntmachung. Bis zum 01. November des Kalenderjahres besteht für passive Mitglieder die Möglichkeit, einen Antrag auf aktive Mitgliedschaft zu stellen. Der Vorstand informiert ab dem 02. November eines Kalenderjahres die Vereinsmitglieder über Anträge auf aktive Mitgliedschaft durch öffentliche Bekanntmachung. Wahlverfahren zur aktiven Mitgliedschaft Alle Bewerber sind auf einem Stimmzettel zu führen. Jedes aktive Mitglied hat maximal soviel Stimmen, wie es freie aktive Plätze gibt. Stimmzettel mit zuviel Stimmen sind ungültig.

Auswertung der Wahl für aktive Mitgliedschaft Nach der Wahl werden die Kandidaten entsprechend ihrer Anzahl der Stimmen in einer Reihenfolge aufgeführt. Als aktives Mitglied sind diejenigen Kandidaten gewählt

  1. die die höchsten Stimmenzahlen haben und

  2. deren Beitritt keine Überschreitung der Höchstzahl der aktiven Mitglieder von 15 Personen bedeutet und

  3. die von mindestens Dreiviertel der Mitglieder gewählt wurden.

Erlangen Kandidaten nicht die notwendige Dreiviertel-Zustimmung (Bedingung 3) und sind dennoch freie Plätze vorhanden (Bedingung 2), so ist für diese Kandidaten eine erneute Wahl durchzuführen. Hierbei wird über jeden Kandidaten entsprechend der Reihenfolge des 1. Wahlgangs einzeln abgestimmt. Erreicht der Kandidat bei dieser Wahl die Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen, so ist er als aktives Mitglied gewählt. Dieses Wahlverfahren wird solange durchgeführt, bis alle aktiven Plätze besetzt sind oder keine Kandidaten mehr zur Verfügung stehen.

§ 5 Beiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrages wird jeweils in der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr durch Abstimmung festgesetzt. Im Beitrag ist die Abgabe an den Verband enthalten. Die Beitragszahlung für passive Mitglieder wird gesondert geregelt.

§ 6 Austritt und Ausschluß

Der Austritt ist dem Mitglied freigestellt. Er muß schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres. Wer dieser Satzung oder der Gewässerordnung vorsätzlich zuwider handelt, kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheiden die Mitglieder geheim mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit. Die Verpflichtungen des Ausgeschlossenen gegenüber dem Verein bleiben jedoch bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen. Bei Ausschluß erlischt jegliches Recht am Vereinsvermögen. Im Sportfischerpaß ist der Ausschluß zu vermerken.

§ 7 Fischereierlaubnis

Die Erlaubnisscheine zum Fischfang für aktive Mitglieder müssen bis zum 01. April eines jeden Jahres eingelöst sein. Die Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen für Gastangler und die Höhe der Gebühren sind ebenfalls der Jahreshauptversammlung vorbehalten.

§ 7a (Ergänzung vom 14.03.1992) Ausgabe von Jahreskarten

Sind nicht alle 15 aktive Plätze besetzt, kann der Vorstand entsprechend der Zahl nichtbesetzter Stellen weitere Jahreskarten oder Tageskarten ausgeben.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen

  1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender

  2. Kassierer, 2. Kassierer

Schriftführer

Gewässerwart

Sportwart

Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung durch einfache Stimmenmehrheit auf 2 Jahre gewählt. Sie haben bei Ablauf ihrer Amtstätigkeit Rechenschaft abzulegen. Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Kassenführung

Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen Zweck und Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden angewiesen sind. Die Kasse ist jährlich abzuschließen. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Hauptversammlung von zwei aus den Reihen der Mitglieder zu bestimmenden Kassenprüfer zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben. Wer die durch den Verein angesetzten Arbeitsstunden nicht ableistet, wird zur Zahlung herangezogen.

§ 10 Abstimmungen

Die Mitglieder, insbesondere Hauptversammlungen, haben die Aufgabe, durch Absprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend sind. Sollte dies nicht der fall sein, muß eine zweite Versammlung einberufen werden. Diese ist in jedem Fall beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen. Vor jeder Versammlung ist eine Tagesordnung auszulegen. Mitgliederversammlungen finden vierteljährig an jedem ersten Samstag des Monats um 20.00 Uhr statt.

§ 11 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung findet alljährlich in der ersten Woche im Januar statt. Zu ihr ist vom Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher mündlich oder schriftlich einzuladen. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann innerhalb von einem Tag einberufen werden, wenn es der Vorstand für nötig erachtet oder mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragen.

§ 12 Protokoll

Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen, aktenmäßig zu verwahren und auf Wunsch vorzulegen.

§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins bedarf es einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung. Zur Beschlußfassung in diesem Sinne ist eine Dreiviertel-Stimmenmehrheit der erschienen aktiven Mitglieder erforderlich.

§ 14 Gültigkeit

Nach Genehmigung dieser Satzung durch eine außerordentliche Hauptversammlung werden frühere Satzungen ungültig.

§ 15 Satzungsergänzungen

Nachstehende Regeln wurden im Laufe der Jahre in den Protokollbüchern des Vereins vermerkt und haben bindenden Charakter. Darüber hinaus stellen sie eine Art Ausführungsbestimmung einzelner Paragraphen dar.

§ 15a Jahreskarten

Bis zum 01. November des Kalenderjahres besteht für passive Mitglieder die Möglichkeit, einen Antrag zur Erlangung einer Jahreskarte zu stellen. Über die Anzahl der möglichen Plätze entscheidet der Vorstand. Über die einzelnen Anträge entscheidet die Aktivenversammlung (ohne Jahreskarteninhaber) in geheimer Wahl im Dezember. Wird ein Antrag verspätet eingereicht und ist das Kartenkontingent noch nicht ausgeschöpft, kann der Vorstand diesem Antrag entsprechen; in diesem Fall ist der Bewerber von den Arbeitsstunden ausgenommen und hat statt dessen eine erhöhte Gebühr von DM 170,- (anstatt DM 120,-) zu entrichten.

§ 15b Vereinsaktivitäten

Führt der Verein ein Fest oder eine Aktivität durch, ist das Angeln während der des Veranstaltungszeitraums untersagt.

§ 15c Beteiligung am Vereinsleben für Aktive und Jahreskarteninhaber

Wer sich im Laufe des Jahres am Vereinsleben nicht ausreichend beteiligt, muß mit Ausschluß rechnen. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand in geheimer Wahl. Für den Ausschluß ist eine DreiviertelMehrheit der erschienen Vorstände erforderlich.

Eine nicht ausreichende Beteiligung kann angenommen werden, wenn das Mitglied innerhalb eines Kalenderjahres unentschuldigt an drei Vereinsangeln oder Aktivitäten gemäß Anwesenheitsliste nicht teilgenommen hat. Unabhängig davon kann der Vorstand in diesen Fällen eine angemessene Geldstrafe festsetzen.

§ 15d Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglied kann werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört hat.

§ 15e Ehrungen

Ehrungen werden in folgenden Fällen vorgenommen:

§ 15f Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins wird der Kassenbestand der Gemeinde Willingshausen für die Altenbetreuung in Merzhausen (Altennachmittag) zur Verfügung gestellt.